Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verpflichtet rechtlich, den Zutritt zur Fachausstellung und den Industrieveranstaltungen sowie weiterer Inhalte der Industrie nur den sog. Fachkreisen zu gestatten.
Es bestehen umfangreiche Publikumswerbeverbote, die im § 10 Absatz 1 HWG geregelt sind:
„Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.“
Daher erhalten u. a. folgende Berufsgruppen keinen Zutritt zur Fachausstellung in der Halle B0 und zu entsprechend gekennzeichneten Industriesymposien:
- Studierende,
- Med. AssistentInnen, Hebammen, Pflegepersonal,
- wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- Therapeuten und Therapeutinnen.
Die wissenschaftlichen Symposien, Workshops, Fortbildungen und die Posterausstellung sind von dieser Regelung nicht betroffen.